Unsere Satzung

Satzung der JuLis Rhein-Berg (gültig ab 1. Januar 2009)

1 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen Junge Liberale Rhein-Berg

(2) Der Sitz des Vereins ist Bergisch-Gladbach

(3) Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 – Grundsätze

(1) Der Kreisverband Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen, der seinerseits eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. ist.

(2) Ziel der Jungen Liberalen ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland, und insbesondere mit der FDP, in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen.

(4) Die Jungen Liberalen greifen vor allem Probleme der Kinder und Jugendlichen der Bundesrepublik Deutschland auf und setzten sich für deren Interessen ein.

3 – Gliederung

Dieser Satzung gehen die Satzungen des Bundesverbandes der Jungen Liberalen und des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalens vor.

4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist, und seinen ständigen Aufenthalt im Rheinisch-Bergischen Kreis hat. Ausnahmenkönnen auf Antrag des Betroffenen vom Landesverband zugelassen werden.

(2) Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Landessatzung NRW der Jungen Liberalen nichts anderes bestimmt, ist das Mindestalter 14 Jahre.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder demzuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Vollendung des 35. Lebensjahres

b) durch Austritt, der gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären ist.

c) durch Ausschluss aus den Jungen Liberalen

(5) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 36. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ende der Amtszeit.

5 – Organe

Die Organe des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen sind:

a) der Kreiskongress,

b) der Kreisvorstand,

c) der erweiterte Kreisvorstand

6 – Kreiskongress

Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Als solcher hat er folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
  3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Umgliederung des Kreisverbandes
  6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
  7. Auflösung des Kreisverbandes

Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die nicht länger als 2 Monate im Rückstand mit der Zahlung ihrer Beiträge sind.

Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband mindestens sechs Wochen vor dem nächsten Landeskongress mitzuteilen.

Der Kreiskongress findet mindestens zweimal im Jahr statt, davon ist einer ein Wahlkongress und der andere ein programmatischer Kongress. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Er kann außerdem durch die Stimmen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung muss dabei binnen eines Monats erfolgen.

Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnungvom Kreisvorsitzenden durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

Das Antragsbuch muss in ausreichender Zahl (1/10 aller Mitglieder) zu Beginn eines Kongresses vorliegen. Alle Mitglieder, der Kreisvorstand, sowie vom Kreisvorstand eingesetzte Arbeitskreise, haben das Recht Anträge zu stellen.

Zu Beginn des Kreiskongresses wird ein Tagungspräsidium, bestehend aus einemVersammlungsleiter und einem Protokollführer, gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden

Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes

(10) Sofern durch den Kreiskongress nichts anderes beschlossen, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

7 – Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern. Die Aufgabenbereiche der stellvertretenden Kreisvorsitzenden sind durch den Kreiskongress zuzuteilen. Selbiges gilt für die gewählten Beisitzer. Ein Beisitzer wird als Schriftführer des Kreisvorstandes gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreisvorsitzenden und den Schatzmeister vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten

Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem ordentlichen oder zu diesemZweck vom Vorstand einberufenenBeschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder.

Am Ende der Amtszeit hat der Kreisvorstand gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.

8 – Erweiterter Kreisvorstand

Der erweiterte Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Kreisvorstands gem. § 7

b) den Ortsvorsitzenden der Ortsverbände. Optional kann jeder Ortsverband ein weiteres Mitglied benennen,das von dem jeweiligen Ortsverband bestimmt

Die Mitglieder des erweiterten Kreisvorstandes unterstützen den Kreisvorstand bei seiner Arbeit in Bezug auf Teilaufgaben, die er in Absprache mit dem Kreisvorstand eigenverantwortlich durchführt.

Der erweiterte Kreisvorstand tritt mindestens 3-mal im Jahr

Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, für die jeweilige Sitzung weitere Mitglieder und Nichtmitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

9 – Finanzen

Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.

Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Dieses Recht kann auf die Ortsverbände übertragen werden. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.

Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und BelegprüfungSorge zu Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsseder Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

Der Schatzmeister trägt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht vor. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

Beschlossen auf dem Kreiskongress des Kreisverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis der Jungen Liberalen am 7. 4. 1985

Geändert am 09. 11.1985

Geändert am 16.11.1989 (§6, (1)) Geändert am xx. xx. 1999 (§5;§8)

Geändert am 18.02.2001 (§5, (5); §6, (1); §7)

Geändert am 17.03.2002 (§6, (1))

Geändert am 28.02.2004 (§6, (1))

Geändert am 18.03.2006 (§5, (5))

Geändert am 14.12.0008 (§5, (4); §5, (6); §6, (1); §6, (5); §8, (3))

Geändert am 06.07.2019 (§ 3 (2))

Geändert am 19.11.2023 (§ 3 (4); §5 (4); §6 (5); §6 (1); §7 (1); §7 (3))

Geändert am 03.03.2024 (§1; §2; §4 (4) (5); §5; §6 (4) (7) (8/9); §7 (1) (2) (5) (6); §8 (1))