Unsere Satzung

Satzung der JuLis Rhein-Berg (gültig ab 1. Januar 2009)

 

§ 1 – Zweck

Der Kreisverband Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen, der seinerseits eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ist. Ziel der Jungen Liberalen ist, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen, mit. Die Jungen Liberalen greifen vor allem Probleme der Kinder und Jugendlichen der Bundesrepublik Deutschland auf und setzten sich für deren Interessen ein.

 

§ 2 – Gliederung

Dieser Satzung gehen die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes der Jungen Liberalen vor.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist, und seinen ständigen Aufenthalt im Rheinisch-Bergischen Kreis hat. Ausnahmen können auf Antrag des Betroffenen vom Landesverband zugelassen werden.

(2) Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Landessatzung NRW der Jungen Liberalen nichts anderes bestimmt, ist das Mindestalter 14 Jahre.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet: a. bei Vollendung des 35. Lebensjahres b. mit Ende der Mitgliedschaft c. durch Austritt, der gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären ist. d. durch Ausschluß aus den Jungen Liberalen (5) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 36. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ende der Amtszeit.

 

§ 4 – Organe

Die Organe des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen sind: a. der Kreiskongress b. der Kreisvorstand c. der erweiterte Kreisvorstand

 

§ 5 – Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes 2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress 4. Wahl zweier Kassenprüfer 5. Umgliederung des Kreisverbandes 6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung 7. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt haben.

(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem Landeskongress mitzuteilen.

(4) Der Kreiskongress findet mindestens zweimal im Jahr statt, davon ist einer ein Wahlkongress und der andere ein Programamtischer Kongress, auf dem die Delegierten zum Landeskongress gewählt werden. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Das Antragsbuch muss in ausreichender Zahl (1/10 aller Mitglieder) zu Beginn eines Kongresses vorliegen, sowie eine Woche vor Beginn des Kongress auf der Webseite zum Download bereitgestellt werden. Alle Mitglieder, der Kreisvorstand, sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise haben das Recht, Anträge zu stellen.

(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet, es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

 

§ 6 – Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern. Die Aufgabenbereiche der stellvertretenden Kreisvorsitzenden sind schwerpunktmäßig: – 1. Stellvertreter/in: Organisation – 2. Stellvertreter/in: Programm- und Seminararbeit – 3. Stellvertreter/in: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Den Beisitzern sind vom Kreiskongress schwerpunktmäßige Aufgabenbereiche zuzuweisen.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmergebnissen.

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem ordentlichen oder zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen Kreiskongress.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder.

(5) Am Ende der Amtszeit hat jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes (Kreisvorsitzender, die drei Stellvertreter und der Schatzmeister) auf dem Wahl- Kreiskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft abzulegen.

 

§ 7 – Erweiterter Kreisvorstand

(1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus: a. den Mitgliedern des Kreisvorstands gem. § 6 b. den Ortsvorsitzenden der Ortsverbände. Optional kann jeder Ortsverband ein weiteres Mitglied benennen, das von dem jeweiligen Ortsverband bestimmt wird. #

(2) Die Mitglieder des erweiterten Kreisvorstandes unterstützen den Kreisvorstand bei seiner Arbeit in Bezug auf Teilaufgaben, die er in Absprache mit dem Kreisvorstand eigenverantwortlich durchführt.

(3) Der erweiterte Kreisvorstand tritt mindestens 5-mal im Jahr zusammen.

(4) Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, für die jeweilige Sitzung weitere Mitglieder und Nichtmitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

(5) Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

 

§ 8 – Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.

(3) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand. Dieses Recht kann auf die Ortsverbände übertragen werden. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.

(4) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(5) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(6) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

 

Beschlossen auf dem Kreiskongress des Kreisverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis der Jungen Liberalen am 7. 4. 1985

Geändert am 09. 11.1985

Geändert am 16.11.1989 (§6, (1))

Geändert am xx. xx. 1999 (§5; §8)

Geändert am 18.02.2001 (§5, (5); §6, (1); §7)
Geändert am 17.03.2002 (§6, (1))

Geändert am 28.02.2004 (§6, (1))

Geändert am 18.03.2006 (§5, (5))

Geändert am 14.12.0008 (§5, (4); §5, (6); §6, (1); §6, (5); §8, (3))

Geändert am 06.07.2019 (§ 3 (2))