Vereinsordnungen

 

Satzung der JuLis Rhein-Berg (gültig ab 1. Januar 2009)

 

 

§ 1 – Zweck

Der Kreisverband Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen, der seinerseits eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ist. Ziel der Jungen Liberalen ist, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen, mit. Die Jungen Liberalen greifen vor allem Probleme der Kinder und Jugendlichen der Bundesrepublik Deutschland auf und setzten sich für deren Interessen ein.

 

 

§ 2 – Gliederung

Dieser Satzung gehen die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes der Jungen Liberalen vor.

 

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist, und seinen ständigen Aufenthalt im Rheinisch-Bergischen Kreis hat. Ausnahmenkönnen auf Antrag des Betroffenen vom Landesverband zugelassen werden.

(2) Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Landessatzung NRW der Jungen Liberalen nichts anderes bestimmt, ist das Mindestalter 14 Jahre.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder demzuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet: a. bei Vollendung des 35. Lebensjahres b. mit Ende der Mitgliedschaft c. durch Austritt, der gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären ist. d. durch Ausschluss aus den Jungen Liberalen

(5) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 36. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ende der Amtszeit.

 

 

§ 4 – Organe

Die Organe des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen sind: a. der Kreiskongress b. der Kreisvorstand c. der erweiterte Kreisvorstand

 

§ 5 – Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes Rhein-Berg der Jungen Liberalen. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes 2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes, 3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress, 4. Wahl zweier Kassenprüfer, 5. Umgliederung desKreisverbandes, 6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung, 7. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt haben.

(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem Landeskongress mitzuteilen.

(4) Der Kreiskongress findet mindestens zweimal im Jahr statt, davon ist einer ein Wahlkongress und der andere ein programmatischer Kongress, auf dem die Delegierten zum Landeskongress gewählt werden. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Das Antragsbuch muss in ausreichender Zahl (1/10 aller Mitglieder) zu Beginn eines Kongresses vorliegen. Alle Mitglieder, der Kreisvorstand, sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise haben das Recht, Anträge zu stellen.

(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet, es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes

(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

 

§ 6 – Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern. Die Aufgabenbereiche der stellvertretenden Kreisvorsitzenden sind entsprechend zuzuteilen. Den Beisitzern sind vom Kreiskongress schwerpunktmäßige Aufgabenbereiche zuzuweisen.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem ordentlichen oder zu diesemZweck vom Vorstand einberufenen

(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder.

(5) Am Ende der Amtszeit hat jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes (Kreisvorsitzender, die drei Stellvertreter und der Schatzmeister) auf dem Wahl- Kreiskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft abzulegen.

 

 

§ 7 – Erweiterter Kreisvorstand

(1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus: a. den Mitgliedern des Kreisvorstands gem. § 6 b. den Ortsvorsitzenden der Ortsverbände. Optional kann jeder Ortsverband ein weiteres Mitglied benennen, das vondem jeweiligen Ortsverband bestimmt

(2) Die Mitglieder des erweiterten Kreisvorstandes unterstützen den Kreisvorstand bei seiner Arbeit in Bezug auf Teilaufgaben, die er in Absprache mit dem Kreisvorstand eigenverantwortlich durchführt.

(3) Der erweiterte Kreisvorstand tritt mindestens 3-mal im Jahr

(4) Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, für die jeweilige Sitzung weitere Mitglieder und Nichtmitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

(5) Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

 

 

§ 8 – Finanzen

 

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.

(3) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Dieses Recht kann auf die Ortsverbände übertragen werden. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.

(4) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und BelegprüfungSorge zu Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(5) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsseder Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(6) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

 

 

Beschlossen auf dem Kreiskongress des Kreisverbandes Rheinisch-Bergischer Kreis der Jungen Liberalen am 7. 4. 1985

Geändert am 09. 11.1985

Geändert am 16.11.1989 (§6, (1)) Geändert am xx. xx. 1999 (§5;§8)

Geändert am 18.02.2001 (§5, (5); §6, (1); §7)

Geändert am 17.03.2002 (§6, (1))

Geändert am 28.02.2004 (§6, (1))

Geändert am 18.03.2006 (§5, (5))

Geändert am 14.12.0008 (§5, (4); §5, (6); §6, (1); §6, (5); §8, (3))

Geändert am 06.07.2019 (§ 3 (2))

Geändert am 19.11.2023 (§ 3 (4); §5 (4); §6 (5); §6 (1); §7 (1); §7 (3))

Beitragsordnung der Jungen Liberalen Rhein-Berg

 

§1 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Rhein-Berg erhebt im Rahmen seiner Arbeit von den Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist ein Mindestbeitrag. Er dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Kreisverbandes, der Aufrechterhaltung seiner politischen Arbeit und nicht zuletzt der Finanzierung der Umlage an den Landesverband.

(2) Zuständig für die Erhebung der Beiträge ist grundsätzlich der Schatzmeister.

(3) Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung in der Regel durch Lastschrifteinzug oder Überweisung.

 

§2 – Beitragspflicht

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines halbjährlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 15 Euro verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Juni und 1. Januar rückwirkend für das vorhergegangene Halbjahr fällig.

(2) Der Beitrag wird fällig ab dem ersten vollen Monat der Mitgliedschaft. Liegt dieser nicht zu Beginn des halbjährlichen Abrechnungszyklus, so ist der Beitrag anteilig fällig.

(3) In besonderen Fällen können der Vorsitzende und der Schatzmeister zusammen beschließen, dass für ein Mitglied der Beitrag ermäßigt wird.

(4) Ein Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. In diesem Fall wird der Schatzmeister der Jungen Liberalen Rhein-Berg informiert und der Beitrag entsprechend angepasst.

(5) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen gegen den Bundes-, den Landes-, den Bezirks- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.

 

§3 – Verletzung der Beitragspflicht

(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die erste Mahnung erfolglos, so ist das Mitglied unter Androhung eines Ausschlusses erneut zu mahnen.

(2) Bleibt ein Mitglied seinen Beitrag auch nach dem Mahnverfahren säumig, so ist durch den Vorstand ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

§4 – Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress zu Beginn des nächsten vollen Halbjahres in Kraft.

(2) Sollten Teile dieser Beitragsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unberührt.